Allgemeine Geschäftsbedingungen
ME event technik, Inh. Mathias Wieczorek (Version 03.2023)
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Geltungsbereich
1.1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage
und Bestandteil aller zwischen ME event technik (nachfolgend jeweils ME genannt) und
ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträgen, welche
die Vermietung oder den Verkauf von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhän-
gende Sach- und Dienstleistungen von ME zum Gegenstand haben.
1.1.2. Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedin-
gungen des Kunden haben keine Gültigkeit.
1.2. Angebot und Vertragsabschluss.
1.2.1. Die Angebote von ME sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden
bedarf der Schriftform und ist für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der
Auftragserteilung bindend.
1.2.2. ME ist in der Entscheidung über die Annahme frei.
2. Vermietung von Gegenständen
2.1. Mietzeit
2.1.1. Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im
Lager von ME (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegen-
stände im Lager von ME (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, ME
oder ein Dritter den Transport durchführt.
2.2. Vergütung
2.2.1. Sofern nichts vereinbart wurde, gilt die bei Vertragsabschluss gültige Preisliste oder der
im Angebot von ME enthaltene Mietpreis als vereinbart.
2.2.2. Bei Gestellung vom Personal durch ME, übernimmt der Mieter für dieses die Kosten.
Vergütet werden geleistete Fahrzeiten, Arbeitszeiten und Wartezeiten, sowie notwendi-
ge Übernachtungskosten und Verpflegung.
2.2.3. Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z. B. Anlieferung, Montage und
Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt eine pauscha-
le von 35 €/Std. als vereinbart.
2.2.4. Im Falle bei Gestellung von Verpflegung/ Catering, muss dieses dem Mindestwert der
Tagespauschale (35,-€) erreichen.
2.3. Transport
2.3.1. Soweit nichts Anderweitiges vereinbart wurde, schuldet ME nicht den Transport der
Mietgegenstände. Übernimmt ME den Transport der Mietgegenstände durch ausdrück-
liche Vereinbarung zwischen ME und dem Kunden, kann ME den Transport nach eige-
ner Wahl selbst oder durch Dritte durchführen. Für etwaige Schadenersatzansprüche
gelten Ziffern 2.9.1. und 2.9.2.
2.3.2. Lässt ME den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den
Dritten für etwaige Schadenersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann
zu diesem Zweck Abtretung der ME gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in
demjenigen Umfang verlangen, in dem ME dem Kunden gegenüber gemäß Ziffern
2.7.1. und 2.7.2. zur Haftung verpflichtet ist.
2.3.3. Berechnungsgrundlage ist der ME-Standort in Oebisfelde.
2.4. Stornierung durch den Kunden
2.4.1. Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu
kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.4.2. Im Falle der Stornierung vor Vertragsbeginn, ist der Kunde gemäß Ziffer 2.2. zur folgen-
den Schadenszahlung verpflichtet: Kündigung bis 30 Tage vor Vertragsbeginn: 10% der
Vergütung; Kündigung bis 20 Tage vor Vertragsbeginn: 50% der Vergütung; Kündigung
bis 10 Tage vor Vertragsbeginn: 75% der Vergütung; Kündigung ab 10 Tage vor Ver-
tragsbeginn: 100% der Vergütung. Alle bis dahin angefallenen internen Aufwandskos-
ten, die nicht mehr abgewendet werden können, werden durch den Kunden getragen.
Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei ME
maßgeblich. Die Schadensersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Kunde nach-
weist, dass ME kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstan-
den ist.
2.5. Zahlung
2.5.1. Sofern nichts Anderweitiges vereinbart wurde, ist die Miete ohne Abzug/Skonto am
Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns, spätestens jedoch am Mietende fällig und zu
zahlen. Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls bei Vertragsbeginn fällig.
ME ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle der vorherigen
vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet.
2.5.2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei ME maßgeblich.
2.5.3. Ist unser Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet er bei nicht fristge-
rechter Zahlung Fälligkeitszinsen i. H. v. 8 % über dem Basiszinssatz. Ist unser Kunde
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, hat er die Vergütungen und alle weiteren Forde-
rungen aus dem Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 5 % über dem Basis-
zinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, wie z.B.
Bearbeitungsgebühren, bleibt vorbehalten.
2.5.4. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur
bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforde-
rung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertrags-
verhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.
2.6. Gebrauchsüberlassung und Mängel
2.6.1. Bei den von ME vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige
und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige
Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.
2.6.2. ME wird die Mietgegenstände in ihrem Lager werktags (Montag bis Freitag) zwischen
10.00 – 17.00 Uhr in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für
die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietge-
genstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und
einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit ME unverzüglich anzuzei-
gen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der
überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Man-
gel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so
muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt
der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als
genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform i.S.v. Ziffer 4.1.
2.6.3. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein
solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung
verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /
oder gemäß Ziffer 2.7.1. S. 1 bis S. 3, Ziffer 2.14.2. zur Instandhaltung – einschließlich
Reparatur – verpflichtet ist. ME kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl
durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur
erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur während des in
Ziffer 2.1.1. genannten Zeitraums verlangen (das wäre die gesamte Mietzeit. ME kann
die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch
den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen
Aufwendungen verbunden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegen-
stände im Ausland befinden.
2.6.4. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3
BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von ME erfolglos
geblieben ist oder ME die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß Ziffer
2.6.2. S. 5 abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel
verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs.
2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Scha-
densersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel ME zwar
unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung innerhalb des unter Ziffer 2.6.2.
genannten Zeitraums jedoch nicht möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder
verspäteten Anzeige ist der Kunde ME zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens
verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt das Kündi-
gungsrecht aus.
2.6.5. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten
Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt,
wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die
Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzt Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände
in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.
2.6.6. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die
Inanspruchnahme des von ME empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht
dem Kunden ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für
den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mit ursächlich waren.
2.6.7. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten
Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen
rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch ME erfolgt, hat der Mieter ME zuvor
auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. ME haftet nicht für die
Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstän-
de.
2.7. Schadensersatz
2.7.1. Vertragliche und gesetzliche Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu,
wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ME ihrer
gesetzlichen Vertreter oderleitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhän-
gige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für
typische, vorhersehbare Schäden, haftet ME darüber hinaus auch, wenn sie durch grob
fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch
fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch ME, ihre gesetzlichen
Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschrän-
kungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten
von ME.
2.7.2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-
sundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.
2.7.3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für den Verkauf von Gegenständen (Ziffer
3.).
2.8. Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von ME
2.8.1. Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 7 entsprechende Haftungsbeschrän-
kung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für delikti-
sche Ansprüche zugunsten von ME zu vereinbaren. Soweit ME infolge der Nichtumset-
zung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird,
hat der Kunde ME von diesen Schadenersatzansprüchen im Innenverhältnis freizuhal-
ten.
2.9. Pflichten des Kunden während der Mietzeit
2.9.1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Darüber hinaus hat der
Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren
Beseitigung aufzukommen.
AGB – ME event technik 2023 Seite von1 3
2.9.2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und
ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden.
Werden Gegenstände ohne Personal von ME angemietet, hat der Kunde für die fort-
währende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallver-
hütungsvorschriften UVV, der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure,
VDE, und der entsprechenden Betriebsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) zu
sorgen.
2.9.3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie
Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Strom-
unterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde einzustehen.
2.10. Versicherung
2.10.1. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbun-
dene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausrei-
chend zu versichern. Ist dies nicht der Fall, hat der Kunde in vollem Umfang Schadens-
ersatz zu leisten und ggf. zusätzlich entstehende Kosten zu tragen.
2.10.2. Vereinbaren ME und der Kunde, dass ME die Versicherung übernimmt, hat der Kunde
ME die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt ME die Versicherung nicht,
hat der Kunde ME eine entsprechende Versicherungskopie vorzulegen.
2.11. Rechte Dritter
2.11.1. Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfän-
dungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, ME
unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen
Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu
tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre ME zuzuordnen sind.
2.12. Kündigung von Mietverträgen
2.12.1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
2.12.2. Zugunsten von ME liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn a) sich die wirt-
schaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn
gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder
wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Ver-
gleichsverfahren beantragt wird; b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig
gebraucht; c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu
zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende
Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden
Mietzinses in Verzug gerät.
2.13. Rückgabe der Mietgegenstände
2.13.1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberen sowie einwandfreien
Zustand im Lager von ME während des in § 6 Abs. 2 genannten Zeitraums spätestens
am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt
sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes
Kleinteilzubehör.
2.13.2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im
Lager von ME abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde eine Emp-
fangsbestätigung. ME behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch
nach dem Registrieren vor. Eine rügellose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der
Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.
2.13.3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde ME hiervon unverzüglich
schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlänge-
rung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden
Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten
Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprüng-
lich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit
geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.
2.13.4. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder
anderem Kleinteilzubehör hat der Kunde ME event technik den Neuwert zu erstatten, es
sei denn der Kunde weist nach, dass ME kein oder ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist.
2.14. Langfristig vermietete Gegenstände
2.14.1. Sofern die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die
Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat,
gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Paragraphen.
2.14.2. ME erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungs-
termine.
2.14.3. Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und – soweit erforderlich – auch die Instandset-
zung der Mietgegenstände.
2.14.4. Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Über Prüfun-
gen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzu-
führen.
2.14.5. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 3 und 4 geschuldeten
2.14.6. Arbeiten vorgenommen zu haben, ist ME ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen
berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch
Dritte.
3. Verkauf von Gegenständen
3.1. Preise
3.1.1. Preise gelten nach entsprechendem Angebot.
3.1.2. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich Fracht-, Verpackungs-
und Versicherungskosten.
3.2. Lieferung
3.2.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmt ME die Transportmittel und Transport-
wege, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit
gewählt wird.
3.2.2. ME darf Bestellungen in Teillieferungen erfüllen, die jeweils gesondert zu bezahlen sind.
Wird die Bezahlung einer Teilmenge verzögert, so kann ME die weitere Erledigung der
Bestellung aussetzen.
3.2.3. Liefertermine und Lieferfristen müssen von ME ausdrücklich schriftlich bestätigt werden
und gelten nur als annähernd vereinbart. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die
Ware bis zu seinem Ablauf das Lager von ME verlassen hat oder die Versandbereit-
schaft angezeigt ist.
3.2.4. Bei höherer Gewalt, Streiks, Rohstoffmangel oder Betriebsstörungen verlängern sich
die Lieferzeiten entsprechend. In diesem Fall oder wenn Umstände bei den Lieferanten
von ME eintreten, die zu einer Verzögerung der Leistung führen und die Ware von ME
nicht beschafft werden kann, ist ME berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Ver-
langen des Kunden hat ME sich dazu zu erklären, ob ME von dem Rücktrittsrecht
Gebrauch macht oder innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist liefern
wird. Der Kunde ist seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er
eine angemessene Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und diese unge-
nutzt verstrichen ist.
3.2.5. Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferzeit stehen dem Kunden
nur zu, wenn er ME eine Nachfrist von wenigstens vier Wochen gesetzt hat und die
Lieferzeitüberschreitung auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
durch ME, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für typi-
sche, vorhersehbare Schäden haftet ME darüber hinaus auch, wenn sie durch grob
fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch
fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch ME, ihrer gesetzlichen
Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht worden sind.
3.3. Gefahrenübergang
3.3.1. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim
Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer
oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf
den Kunden über.
3.3.2. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim
Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über.
3.3.3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
3.4. Zahlungsbedingungen
3.4.1. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen
von ME spesenfrei innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware ohne jeden Abzug
auszugleichen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
3.4.2. Im Übrigen gilt die Regelung unter Ziffer 2.5.2. bis Ziffer 2.5.4. entsprechend.
3.5. Eigentumsvorbehalt
3.5.1. Bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB behält sich ME das Eigentum
an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit
Unternehmern im Sinne des § 14 BGB behält sich ME das Eigentum an der Ware bis
zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbezie-
hung vor.
3.5.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmä-
ßig durchzuführen.
3.5.3. Der Kunde ist verpflichtet, ME einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer
Pfändung, sowie etwaigen Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüg-
lich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel und
die Änderung seiner Kommunikationsdaten hat der Kunde ME unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
3.5.4. ME ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zah-
lungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 3.5.2. und Ziffer 3.5.3. dieser
Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurück zu verlangen.
3.5.5. Ist der Kunde Unternehmer, ist er berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Ge-
schäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt ME bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten
entstehen. ME nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur
Einziehung der Forderung ermächtigt. ME behält sich jedoch vor, die Forderung selbst
einzuziehen, soweit der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungs-
gemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
3.6. Gewährleistung
3.6.1. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten die gesetzlichen Vorschriften
mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist für die Mängelhaftung ein Jahr, für neu
hergestellte Sachen zwei Jahre beträgt. Schadenersatzansprüche für Mängel an ge-
brauchten Sachen verjähren in einem Jahr.
3.6.2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände an einen Unternehmer im Sinne des § 14 BGB
erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelhaftung von ME. § 444 (Haftungsausschluss)
bleibt unberührt.
3.6.3. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, leistet ME für Mängel neuer Ge-
genstände mit folgender Maßgabe Gewähr:
3.6.3.1. Die Gewährleistung umfasst zunächst ausschließlich nach Wahl von ME die Nachbes-
serung oder Ersatzlieferung.
3.6.3.2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3.6.3.3. Der Unternehmer muss den Mangel innerhalb einer Frist von sieben Tagen ab Empfang
der Ware schriftlich anzeigen. Andernfalls ist die
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3.6.3.4. Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen, es sei denn, der
Mangel war nicht erkennbar. Zeigt sich ein Mangel später, muss dieser ebenfalls inner-
halb einer Frist von sieben Tagen schriftlich angezeigt werden. Zur Fristwahrung genügt
die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3.6.3.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
3.6.3.6. Bei Unternehmern im Sinne von § 14 BGB gilt als Beschaffenheit der Ware nur die
Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anprei-
sungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaf-
fenheitsangabe der Ware dar.
3.7. Schadensersatz
3.7.1. Vertragliche und gesetzliche Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu,
wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ME, ihrer
gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für typische, vorhersehbare
Schäden haftet ME darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vor-
sätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten durch ME, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende
Angestellte verursacht worden sind.
3.7.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus
Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei ME zurechenba-
ren Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Form / Schlussbestimmungen
4.1. Schriftform
4.1.1. Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch
Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist,
gewahrt.
4.2. Schlussbestimmungen
4.2.1. Mündliche Nebenabreden gelten nur wenn sie schriftlich fixiert wurden.
4.2.2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht
wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der
sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten
sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen
wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
4.2.3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen ME und dem Kunden
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhand-
lungs- und Vertragssprache.
4.2.4. Erfüllungsort ist der Sitz von ME. Ist der Kunde Kaufmann, eine Privatperson mit alleini-
gem Wohnsitz im Ausland oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist der
Sitz von ME ausschließlicher Gerichtsstand.
AGB – ME event technik 2023
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